Eine Antragstellung für das Darlehen Sachsen-Anhalt STARK III ist aktuell nicht mehr möglich.
Wer wird gefördert?
- Gemeinden, Verbandsgemeinden und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe als Eigentümer der Liegenschaft der Kindertageseinrichtung
sowie - kommunale Schulträger und freie Träger von anerkannten Ersatzschulen, die Mittel aus einer STARK III-ELER-Richtlinie oder STARK III plus EFRE-Richtlinie der EU-Förderperiode 2014-2020 erhalten und einen Eigenanteil zu finanzieren haben
Was wird gefördert?
- investive Maßnahmen in Sachsen-Anhalt, die aus einer STARK III-ELER-Richtlinie oder STARK III plus EFRE-Richtlinie gefördert werden
- nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer
Ihre Vorteile
- Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs (Begrenzung auf den sich aus der jeweiligen Richtlinie ergebenden verbleibenden Eigenanteil zur Finanzierung der förderfähigen Ausgaben)
- Laufzeit: 10 oder 20 Jahre
- nominaler Zinssatz: ab 0,00 % p.a. für die erste Zinsbindungsfrist, Zinsbindungsfrist entspricht Darlehenslaufzeit, max. jedoch 10 Jahre
Was Sie beachten sollten
Nicht finanziert werden:
- Darlehen zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes
- Kosten für den laufenden Betrieb des Objektes
Die Darlehensvergabe ist bei Kommunen an die üblichen formalen Voraussetzungen gebunden, u. a.:
- die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein
- die kommunalaufsichtliche Genehmigung zur Darlehensaufnahme muss vorliegen
Die Darlehensvergabe ist bei freien Trägern an folgende Voraussetzungen gebunden:
- ein Darlehen kann nur von einem Unternehmen beantragt werden, welches sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (im Sinne der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission) befindet
- die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein
- die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können
- eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss gegeben sein
Bei Beantragung des Stark III Darlehens können keine zusätzlichen Mittel aus dem KfW-Programm IKK beantragt werden.
Richtlinien/Merkblätter
Zur Antragstellung
Nach Bewilligung
Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.
Wer wird gefördert?
- Gemeinden, Verbandsgemeinden und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe als Eigentümer der Liegenschaft der Kindertageseinrichtung
sowie - kommunale Schulträger und freie Träger von anerkannten Ersatzschulen, die Mittel aus einer STARK III-ELER-Richtlinie oder STARK III plus EFRE-Richtlinie der EU-Förderperiode 2014-2020 erhalten und einen Eigenanteil zu finanzieren haben
Was wird gefördert?
- investive Maßnahmen in Sachsen-Anhalt, die aus einer STARK III-ELER-Richtlinie oder STARK III plus EFRE-Richtlinie gefördert werden
- nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer
Ihre Vorteile
- Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs (Begrenzung auf den sich aus der jeweiligen Richtlinie ergebenden verbleibenden Eigenanteil zur Finanzierung der förderfähigen Ausgaben)
- Laufzeit: 10 oder 20 Jahre
- nominaler Zinssatz: ab 0,00 % p.a. für die erste Zinsbindungsfrist, Zinsbindungsfrist entspricht Darlehenslaufzeit, max. jedoch 10 Jahre
Was Sie beachten sollten
Nicht finanziert werden:
- Darlehen zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes
- Kosten für den laufenden Betrieb des Objektes
Die Darlehensvergabe ist bei Kommunen an die üblichen formalen Voraussetzungen gebunden, u. a.:
- die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein
- die kommunalaufsichtliche Genehmigung zur Darlehensaufnahme muss vorliegen
Die Darlehensvergabe ist bei freien Trägern an folgende Voraussetzungen gebunden:
- ein Darlehen kann nur von einem Unternehmen beantragt werden, welches sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (im Sinne der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission) befindet
- die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein
- die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können
- eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss gegeben sein
Bei Beantragung des Stark III Darlehens können keine zusätzlichen Mittel aus dem KfW-Programm IKK beantragt werden.
Richtlinien/Merkblätter
Zur Antragstellung
Nach Bewilligung
Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.