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Sachsen-Anhalt STARK III Darlehen
Das Darlehen zur Finanzierung des Eigenanteils für Energetische Sanierung und Modernisierung von öffentlichen Gebäuden und Infrastrukturen

Eine Antragstellung für das Darlehen Sachsen-Anhalt STARK III ist aktuell nicht mehr möglich.


 

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Verbandsgemeinden und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe als Eigentümer der Liegenschaft der Kindertageseinrichtung
    sowie 
  • kommunale Schulträger und freie Träger von anerkannten Ersatzschulen, die Mittel aus einer STARK III-ELER-Richtlinie oder STARK III plus EFRE-Richtlinie der EU-Förderperiode 2014-2020 erhalten und einen Eigenanteil zu finanzieren haben
     

Was wird gefördert?

  • investive Maßnahmen in Sachsen-Anhalt, die aus einer STARK III-ELER-Richtlinie oder STARK III plus EFRE-Richtlinie gefördert werden 
  • nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer
     

Ihre Vorteile

  • Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs (Begrenzung auf den sich aus der jeweiligen Richtlinie ergebenden verbleibenden Eigenanteil zur Finanzierung der förderfähigen Ausgaben)
  • Laufzeit: 10 oder 20 Jahre
  • nominaler Zinssatz: ab 0,00 % p.a. für die erste Zinsbindungsfrist, Zinsbindungsfrist entspricht Darlehenslaufzeit, max. jedoch 10 Jahre
     

Was Sie beachten sollten

Nicht finanziert werden: 

  • Darlehen zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes
  • Kosten für den laufenden Betrieb des Objektes

Die Darlehensvergabe ist bei Kommunen an die üblichen formalen Voraussetzungen gebunden, u. a.:

  • die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein
  • die kommunalaufsichtliche Genehmigung zur Darlehensaufnahme muss vorliegen

Die Darlehensvergabe ist bei freien Trägern an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • ein Darlehen kann nur von einem Unternehmen beantragt werden, welches sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (im Sinne der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission) befindet
  • die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein
  • die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können
  • eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss gegeben sein

Bei Beantragung des Stark III Darlehens können keine zusätzlichen Mittel aus dem KfW-Programm IKK beantragt werden.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Verbandsgemeinden und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe als Eigentümer der Liegenschaft der Kindertageseinrichtung
    sowie 
  • kommunale Schulträger und freie Träger von anerkannten Ersatzschulen, die Mittel aus einer STARK III-ELER-Richtlinie oder STARK III plus EFRE-Richtlinie der EU-Förderperiode 2014-2020 erhalten und einen Eigenanteil zu finanzieren haben
     

Was wird gefördert?

  • investive Maßnahmen in Sachsen-Anhalt, die aus einer STARK III-ELER-Richtlinie oder STARK III plus EFRE-Richtlinie gefördert werden 
  • nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer
     

Ihre Vorteile

  • Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs (Begrenzung auf den sich aus der jeweiligen Richtlinie ergebenden verbleibenden Eigenanteil zur Finanzierung der förderfähigen Ausgaben)
  • Laufzeit: 10 oder 20 Jahre
  • nominaler Zinssatz: ab 0,00 % p.a. für die erste Zinsbindungsfrist, Zinsbindungsfrist entspricht Darlehenslaufzeit, max. jedoch 10 Jahre
     

Was Sie beachten sollten

Nicht finanziert werden: 

  • Darlehen zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes
  • Kosten für den laufenden Betrieb des Objektes

Die Darlehensvergabe ist bei Kommunen an die üblichen formalen Voraussetzungen gebunden, u. a.:

  • die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein
  • die kommunalaufsichtliche Genehmigung zur Darlehensaufnahme muss vorliegen

Die Darlehensvergabe ist bei freien Trägern an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • ein Darlehen kann nur von einem Unternehmen beantragt werden, welches sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (im Sinne der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission) befindet
  • die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein
  • die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können
  • eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss gegeben sein

Bei Beantragung des Stark III Darlehens können keine zusätzlichen Mittel aus dem KfW-Programm IKK beantragt werden.

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Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.