Hotline (kostenfrei)

GRW Infrastrukturförderung
Binnenhäfen

Ab dem 1. Januar 2023 gelten in Sachsen-Anhalt transparente Projektauswahlkriterien zur Bewertung vorliegender und neu eingehender Anträge. Auf Grundlage dieser Bewertung wird das Landesinteresse dokumentiert und eine Rangfolge der Anträge festgelegt.


 

Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen
  • juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung1 ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind

Was wird gefördert?

Konkret förderfähig sind gemäß Artikel 56c AGVO folgende, zugleich beihilfefähige Kosten (einschließlich Planung):

  • Errichtung, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in Binnenhäfen, mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, z. B. 
    Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Maßnahmen zur Landgewinnung, Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen 

  • Errichtung, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen, z. B. Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen, die den Zugang zu oder die Einfahrt in einen Hafen von Land oder Wasser gewährleisten

  • Ausbaggerung von Wasserwegen in Binnenhäfen, um den Zugang zu und im Hafen zu gewährleisten

Ihre Vorteile

  • Der Fördersatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben beträgt grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten. Der Beihilfehöchstbetrag wird durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten und dem Betriebsgewinn bestimmt (Wirtschaftlichkeitslücke).
  • In Ausnahmefällen kann unter folgenden Voraussetzungen, vorübergehend bis 31. Dezember 2023, bis zu 95 % gefördert werden:
    • Die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
    • Altstandorte werden revitalisiert.
  • Die Beihilfeintensität für Vorhaben, die bis 31. Dezember 2023 bewilligt werden, darf nicht höher sein als 95 % der förderfähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff AGVO festgelegten Betrag nicht übersteigen

 

Was Sie beachten sollten

  • Die geförderten Hafeninfrastrukturen müssen allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen.
  • Kosten im Zusammenhang mit nicht verkehrsbezogenen Aktivitäten wie im Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros und Geschäfte werden nicht gefördert. Ebenfalls nicht förderfähig sind Aufbauten wie z. B. Lagergebäude, Terminals und Kräne (Hafensuprastrukturen).
  • Folgende zusätzliche Bestimmungen sind zu beachten: 
    Bei Beihilfen in Höhe von max. zwei Millionen Euro ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln max. 80 % der förderfähigen Kosten beträgt.
  • Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen.  

1 Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden. 

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.

Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.

GEFÖRDERT DURCH

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen
  • juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung1 ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind

Was wird gefördert?

Konkret förderfähig sind gemäß Artikel 56c AGVO folgende, zugleich beihilfefähige Kosten (einschließlich Planung):

  • Errichtung, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in Binnenhäfen, mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, z. B. 
    Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Maßnahmen zur Landgewinnung, Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen 

  • Errichtung, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen, z. B. Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen, die den Zugang zu oder die Einfahrt in einen Hafen von Land oder Wasser gewährleisten

  • Ausbaggerung von Wasserwegen in Binnenhäfen, um den Zugang zu und im Hafen zu gewährleisten

Ihre Vorteile

  • Der Fördersatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben beträgt grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten. Der Beihilfehöchstbetrag wird durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten und dem Betriebsgewinn bestimmt (Wirtschaftlichkeitslücke).
  • In Ausnahmefällen kann unter folgenden Voraussetzungen, vorübergehend bis 31. Dezember 2023, bis zu 95 % gefördert werden:
    • Die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
    • Altstandorte werden revitalisiert.
  • Die Beihilfeintensität für Vorhaben, die bis 31. Dezember 2023 bewilligt werden, darf nicht höher sein als 95 % der förderfähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff AGVO festgelegten Betrag nicht übersteigen

 

Was Sie beachten sollten

  • Die geförderten Hafeninfrastrukturen müssen allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen.
  • Kosten im Zusammenhang mit nicht verkehrsbezogenen Aktivitäten wie im Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros und Geschäfte werden nicht gefördert. Ebenfalls nicht förderfähig sind Aufbauten wie z. B. Lagergebäude, Terminals und Kräne (Hafensuprastrukturen).
  • Folgende zusätzliche Bestimmungen sind zu beachten: 
    Bei Beihilfen in Höhe von max. zwei Millionen Euro ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln max. 80 % der förderfähigen Kosten beträgt.
  • Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen.  

1 Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden. 

DOWNLOADS

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.

Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.

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Logos des Landes Sachsen-Anhalt und der Europäischen Union, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)