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GRW Infrastrukturförderung
Bildungseinrichtungen

Ab dem 1. Januar 2023 gelten in Sachsen-Anhalt transparente Projektauswahlkriterien zur Bewertung vorliegender und neu eingereichter Anträge. Auf Grundlage dieser Bewertung wird das besondere Landesinteresse definiert und eine Rangfolge der Anträge festgelegt. Der Stichtag für das Auswahlverfahren 2024 wurde auf den 31. August 2024 festgesetzt.


 

Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften
  • andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern, Innungen) 
  • juristische Personen des Privatrechts (z. B. gewerkschaftliche Vereine, Stiftungen), die den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie die öffentlich-rechtlichen Träger und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren 

Was wird gefördert?

  • Die Errichtung oder der Erwerb von Gebäuden (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) und deren Aus- oder Umbau 
  • Die ausbildungsrelevante Ausstattung der Lehrgebäude (z. B. Mobiliar und IT-Ausstattung [einschließlich Software] für Unterrichtsräume, Lehr- und Lernmedien) 
  • Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, die
    • zur Verbesserung der regionalen Ausbildungssituation beitragen oder
    • Defizite in der regionalen Ausbildung kompensieren 

Ihre Vorteile

  • Der Fördersatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben beträgt grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten.
  • In Ausnahmefällen kann unter folgenden Voraussetzungen, vorübergehend bis 31. Dezember 2023, bis zu 95 % gefördert werden:
    • Die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
    • Altstandorte werden revitalisiert.

Was Sie beachten sollten

  • Die Förderung ist nur möglich, wenn das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird und gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden. 

  • Die Bildungsangebote müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische Ausbildung darf nicht erfolgen.

  • Konkret förderfähig sind 

    a) sämtliche berufsbildende Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten, 

    b) Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von§ 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG und § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung (HwO), 

    c) Internate, sofern diese für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der Berufsausbildung erforderlich sind, 

    d) Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten, z. B. im Sinne der §§ 64 ff. BBiG bzw. § 42k HwO und der §§ 68 ff. BBiG bzw. § 42o HwO sowie der §§ 51 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie 

    e) Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen* die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. 

  • Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen

* Bildungsgänge, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach § 53 BBiG bzw. §42 HwO geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach § 54 BBiG bzw. § 42a HwO oder der §§ 45, 51a HwO abschließen

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.

Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.

GEFÖRDERT DURCH

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften
  • andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern, Innungen) 
  • juristische Personen des Privatrechts (z. B. gewerkschaftliche Vereine, Stiftungen), die den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie die öffentlich-rechtlichen Träger und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren 

Was wird gefördert?

  • Die Errichtung oder der Erwerb von Gebäuden (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) und deren Aus- oder Umbau 
  • Die ausbildungsrelevante Ausstattung der Lehrgebäude (z. B. Mobiliar und IT-Ausstattung [einschließlich Software] für Unterrichtsräume, Lehr- und Lernmedien) 
  • Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, die
    • zur Verbesserung der regionalen Ausbildungssituation beitragen oder
    • Defizite in der regionalen Ausbildung kompensieren 

Ihre Vorteile

  • Der Fördersatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben beträgt grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten.
  • In Ausnahmefällen kann unter folgenden Voraussetzungen, vorübergehend bis 31. Dezember 2023, bis zu 95 % gefördert werden:
    • Die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
    • Altstandorte werden revitalisiert.

Was Sie beachten sollten

  • Die Förderung ist nur möglich, wenn das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird und gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden. 

  • Die Bildungsangebote müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische Ausbildung darf nicht erfolgen.

  • Konkret förderfähig sind 

    a) sämtliche berufsbildende Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten, 

    b) Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von§ 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG und § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung (HwO), 

    c) Internate, sofern diese für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der Berufsausbildung erforderlich sind, 

    d) Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten, z. B. im Sinne der §§ 64 ff. BBiG bzw. § 42k HwO und der §§ 68 ff. BBiG bzw. § 42o HwO sowie der §§ 51 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie 

    e) Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen* die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. 

  • Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen

* Bildungsgänge, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach § 53 BBiG bzw. §42 HwO geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach § 54 BBiG bzw. § 42a HwO oder der §§ 45, 51a HwO abschließen

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Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.

Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.

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Logos des Landes Sachsen-Anhalt und der Europäischen Union, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)