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Hallo liebe Newsletter-Leserin und lieber Newsletter-Leser,

mit den IB-News für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erhalten Sie die wichtigsten Informationen und Neuigkeiten aus unserem Haus.

Mit freundlichen Grüßen
Investitionsbank Sachsen-Anhalt

 

Im Rahmen der durchgeführten Konferenzen mit den Hochschulen, Universitäten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und An-Instituten wurden allgemeine Fragen/ Verfahrensweise erörtert. Diese stellen wir Ihnen im Rahmen des Newsletters gern zur Verfügung.

Corona-Pandemie:

Durchführung von Vorhaben und Bereitstellung weiterer Mittel
Gemäß den Erlassen des MF (15.05.2020, 17.12.2020, 31.05.2021) und der EU-VB (20.05.2020) entstehen den Begünstigten keine Konsequenzen, sofern das Vorhaben aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie das mit Antragstellung formulierte Ziel nicht erreicht. Dies umfasst auch, dass von Rückerstattungen von Fördermitteln für bereits abgerechnete förderfähige Ausgaben abgesehen wird. Eine Verlängerung von Projektzeiträumen ist nur insoweit möglich, als dass der Abschluss der Förderperiode (30.09.2023) gewährleistet werden kann. Hier muss im Einzelfall geprüft werden.
Bereitstellung weiterer Mittel durch die EU bzw. das Land erfolgt nicht. Sollten noch offene Mittel in dem jeweiligen Förderprogramm vorhanden sein, bestünde die Möglichkeit der Aufstockung, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Dokumentation bei Online-Veranstaltungen
Dem/ Der Teilnehmenden könnte eine Teilnehmerbestätigung zur Verfügung gestellt, welche nach Unterzeichnung als pdf-Dokument oder mit digitaler Signatur an den Organisator der Veranstaltung zurückgesandt wird.
 

Sachkostenpauschale:

Die Sachkostenpauschale ist für die Finanzierung aller Sachausgaben einschließlich sämtlicher Gemeinkosten (Vorhaben bezogen) einzusetzen. Die gewährten Mittel unterliegen einer Zweckbestimmung. Prüfung kann im Einzelfall erfolgen.

Nachweisführung im Falle einer EU-Prüfung:
Es gibt Leitlinien der EU Kommission für vereinfachte Kostenoptionen (VKO), die EGESIF_14-0017, auf welche die Anlage zum Erlass der EU-Verwaltungsbehörde für die ESI-Fonds – EU-VB EFRE/ESF für Verwaltungsprüfungen und Vor-Ort-Überprüfungen im Operationellen Programm EFRE 2014-2020 Bezug nimmt. In Anwendung der Leitlinien der EU-Kommission ist es bei der Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen nicht erforderlich, die tatsächlichen Kosten der Ausgabenkategorien zu begründen, die durch vereinfachte Kosten abgedeckt sind. Das heißt, dass bei diesen Ausgabenkategorien keine Belege zum Nachweis der Verwendung zu prüfen sind.
Sicherlich ist es sinnvoll, interne Kostenaufstellungen vorzuhalten, die dann auch den Gemeinkostenanteil klar erkennen lassen.

Eine Umwidmung zwischen den Ausgabenarten ist lt. Ziffer 7.1 der Fördergrundsätze bzw. 7.2.2 der Richtlinie nur möglich, sofern die Förderung nicht über die vereinfachten Kostenoptionen erfolgt. Folglich ist bei der Nutzung der vereinfachten Kostenoption eine Umwidmung nicht möglich. 

Hiwis können nicht aus der Sachkostenpauschale finanziert werden, da es sich um Personalausgaben handelt.

Vergabeübersichten müssen bei pauschalierten Sachausgaben nicht eingereicht werden.

Die vereinfachte Kostenoption berechnet sich auf der der Grundlage der Ist-Personalausgaben. Daher kann eine Umwidmung nicht erfolgen (weniger Personalkosten → weniger Pauschale).

Änderungsanträge:

Sachsen-Anhalt WISSENSCHAFT:
Die Anträge auf Mittelübertragung sind jeweils im Oktober des laufenden Jahres zu stellen. Eine Abarbeitung dieser kann erst ab Januar/ Februar des Folgejahres erfolgen, da bei einer Mittelübertragung alle Auszahlungen des laufenden Jahres, einschl. der Monate November und Dezember, zu berücksichtigen sind.

Von einer pauschalen Genehmigung der Mittelübertragung kann nicht ausgegangen werden. Die Gründe, die zur Mittelübertragung führten, müssen geprüft werden. Im Anschluss dessen, wird die Mittelbereitstellung in einer Änderungszuweisung neu festgelegt. Bei fehlender Entscheidung bis zum Sommer des Folgejahres bitten wir Sie, mit uns, zur Klärung des Sachverhaltes, Kontakt aufzunehmen.

Änderungsanträge sind IMMER entsprechend ZU BEGRÜNDEN und rechtsverbindlich gemäß Unterschriftskarte zu zeichnen.

Grundlage eines Änderungsantrages kann nur die zielführende Umsetzung des Vorhabens sein. Am Ende des Vorhabens noch übrig behaltene Mittel begründen keinen Änderungsantrag, insbesondere für eine Fristverlängerung.

In keinem Vorhaben der Programmfamilie „Sachsen-Anhalt Wissenschaft“ liegt der gewährten Förderung ein genehmigter Stellenplan zugrunde. Folglich sind durch die IB LSA keine Stellenpläne/ -besetzungen zu genehmigen. Die Stellenplanung und deren Besetzung obliegt, im Rahmen der zugewiesenen Mittel für Personalausgaben, allein dem Begünstigten. Dies betrifft auch bzw. insbesondere personelle Änderungen oder der Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter.

In den Wissenschaftsprogrammen wurden die Zuweisungen/ Zuwendungsbescheide geändert, bei denen nur der Förderzeitraum dargestellt wurde. Eine Aufteilung in Projekt- und Förder-/ Bewilligungszeitraum ist vorgenommen worden. Bestellungen sind daher nur im ausgewiesenen Projektzeitraum möglich. Dabei ist zu beachten, dass bei Bestellungen kurz vor Ende des Vorhabens gewährleistet sein sollte, dass diese in direktem Zusammenhang zum Vorhaben stehen und für dessen zielgerichtete Umsetzung notwendig sind.

Der Projektzeitraum ist der Zeitraum, in dem Sie die in Ihrem Antrag dargestellten Maßnahmen, die auch Gegenstand des Zuweisungsschreibens/ Zuwendungsbescheides sind, durchzuführen haben. Die Zuweisung/ Zuwendung kann daher nur für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben eingesetzt werden, die in Folge der Umsetzung des der Förderung zugrundeliegenden Vorhabens entstanden sind und deren Entstehungsgrund innerhalb des Projektzeitraumes liegt.

FuE-Verbundförderung:
Unterschied zu den anderen Wissenschaftsprogrammen! Änderungsanträge werden von den HS "pauschal" zum Jahresende gestellt, ohne dass eine Abrechnung des vierten Quartales erfolgt ist → Da die Zahlen für uns bis zur Abrechnung des IV. Quartals unbekannt sind, können wir keine belastbaren Änderungsbescheide erstellen.
Votum: Änderungsanträge mit/ nach Abrechnung des IV. Quartals einreichen

genehmigte Verlängerungsanträge:
Bei der Zuweisung/ Bewilligung von kostenneutralen Projektlaufzeitverlängerungen ist das entsprechende Plakat zu aktualisieren. Die EU-Prüfstelle hat dieses als Handlungsempfehlung in ihren Prüfberichten mit aufgenommen. 

Kooperationspartner:

Wenn ein Unternehmen abspringt, dann ggfs. einen Rechtsnachfolger einsetzen, ansonsten erfolgt der Widerruf des Vorhabens.
Grund: wissenschaftlicher Anteil darf nur projektbegleitend sein → Wirtschaftsförderung ohne ein Unternehmen ist nicht möglich

Vor-Ort-Überprüfungen:

Hinweis:
Die im letzten Jahr geplanten VOÜ konnten aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden. Diese werden in diesem Jahr (hauptsächlich im 2. Halbjahr) vorgenommen, daher kann es sein, dass wir öfters zu den Begünstigten fahren. Wir werden versuchen, bei mehreren Vorhaben eines Institutes diese gleichzeitig zu prüfen, so dass der Aufwand sich in Grenzen halten könnte.

elektronischer Rechnungseingang:

  • Pflicht für alle öffentlichen Einrichtungen seit November 2020 dadurch Entfall von Papierrechnungen, digitale Archivierung im Buchungssystem SAP - Berücksichtigung bei Vor-Ort-Prüfungen (Prüf-Login im SAP wird vorgehalten)

Im Rahmen der VOÜ sind die eingereichten Rechnungskopien mit den Originalen abzugleichen. Wenn die Originale im System hinterlegt sind, wird ein Abgleich im System erfolgen.

Auszahlungen:

Stornierungskosten:
Frage:      
In Ihren FAQ vom Juni/2018 und auf der Webseite führten Sie auf, dass Stornierungen nicht förderfähig sind. Nun kommt es aufgrund der Pandemie zu zahlreichen dieser Stornierungskosten. (zeitlich verzögert, da Veranstaltungen aus 2020 zunächst nach 2021 verlegt wurden und nun nach 2022, wo der Projektzeitraum bereits zu Ende ist) Sind die unverschuldeten Stornierungskosten nun förderfähig?

Antwort:
Gem. Erlass vom 15. Mai 2020 Ziffer 1 (Erlass vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie) gehören auch Ausgaben, die Aufgrund der Nichtdurchführung entstanden sind, zu den förderfähigen Ausgaben z.B. Stornierungskosten.

Bearbeitungszeiten/ Kürzungen von Ausgaben:
Derzeit erfolgt eine prioritäre Prüfung von Vergabeverfahren im Bereich der Förderprogramme Wissenschaft, da diese auf Grund anderer Prioritäten, insbesondere ihrer Kleinteiligkeit, häufig zurückgestellt werden mussten. Auszahlungen die wegen fehlender Vergabeprüfung nicht erfolgen konnten, sollen nach Abschluss dieser zeitnah erfolgen.

Auch Auszahlungsanträge mit vereinfachten Kostenoption wurden aufgrund anderer Prioritäten häufig zurückgestellt, es erfolgt nunmehr eine sukzessive Abarbeitung.

Alle Kürzungen/ Änderungen sind im Detail aus den geänderten Einzelübersichten Sach-/ Personalausgaben ersichtlich; diese geht den Begünstigten mit Rückgabe der Belege zu. Sollte die Einreichung über das eCohesion-Portal erfolgt sein, erfolgt eine Zusendung der Personal- und Sachausgabeübersichten bei Änderungen nach Auszahlung über das eCohesion-Portal.

Hinweis FuE-Verbundförderung: Einhaltung Verhältnis 40/60 zwischen den Verbundpartnern ist Voraussetzung zur Auszahlung.

Digitalisierung:
Auszahlungsanträge inkl. aller Anlagen (Einzelübersicht Sachausgaben und Personalausgaben, Vergabeübersichten soweit keine Pauschale (VKO)) und Unterlagen (z.B. Rechnungen, HÜ-Listen, Arbeits-/Stipendienverträge) können über das eCohesion-Portal eingereicht werden. Dazu ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Die papierhafte Einreichung entfällt bei der Nutzung des eCohesion-Portals. Das eCohesion-Portal ermöglicht einen gesicherten Datenaustausch. Einige Hochschulen/ außeruniversitären Forschungseinrichtungen nutzen das Portal bereits. Auch von Kommunen wird das Portal genutzt. Eine Einreichung der Einzelübersichten per Mail an auszahlung-oek@ib-lsa.de entfällt, da die Unterlagen im vorgegebenen Dateiformat eingereicht werden können (excel, pdf...).

Die Unterschrift des Kunden auf dem Auszahlungsantrag ist bei der Einreichung über das eCohesion-Portal entbehrlich. Bestätigungen Dritter (z.B. Haushaltsbeauftragte) müssen allerdings geleistet werden, so dass das Formular in eingescannter Form eingereicht wird.

Digitale Dienstreiseanträge oder auch digital erhaltenen Rechnungen können in ausgedruckter oder digitaler Form auf allgemein anerkannten Bild- /Datenträgern vorgelegt werden oder wie bereits oben erwähnt über das eCohesion-Portal.

Hinweis FuE-Verbundförderung: Dienstreisen sind nicht förderfähig.

Letzter Auszahlungsantrag:
Gemäß den Festlegungen in Ziffer 7., Absatz 5 in den entsprechenden Zuweisungen/ Zuwendungsbescheiden sind die Fördermittel spätestens mit Einreichung des Nachweises der Mittelverwendung abzurufen. Der Zeitpunkt der Einreichung des Verwendungsnachweises/ Schlussberichtes ist aus Ziffer 9. der entsprechenden Zuweisung/ Zuwendung ersichtlich.
Wir bitten um Beachtung dieser Festlegung.

Vergabe:

Sanktionen/ Einbehalt:
Einspruch nach Sanktion?: Entweder erfolgt eine Stellungnahme/ Rückäußerung unmittelbar nach Zugang des Schreibens mit der Mitteilung zur vorsorglichen Kürzung des Auszahlungsantrages auf Grund eines nicht auszuschließenden Vergabefehlers oder mit Einreichung des Schlussberichtes/ Verwendungsnachweises.

Controlling des 25%-igen Einbehaltes?: Es werden grundsätzlich mittels Prüfdokumentation und Übersicht zu jedem geprüften Vergabeverfahren die Finanzkorrekturen vorgehalten, so dass gewährleistet ist, dass bei allen Rechnung, die zu einem sanktionierten Auftrag gehören, der entsprechende Abzug erfolgt.


Verweis des Bieters auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s): 
Entsprechend den Regelungen des § 13 Abs. 4 VOL/A 2009 sind Änderungen an den Vertragsunterlagen unzulässig. Gemäß § 16 Abs. 3 lit. d VOL/A 2009 sind Angebote auszuschließen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind. 

Nach früherer Rechtsauffassung bspw. der Vergabekammer (VK) Sachsen-Anhalt sowie der VK Bund lag mit dem Einreichen der eigenen AGB’s des Bieters bzw. dessen Verweis auf die Geltung seiner AGB’s eine (unzulässige) Änderung an den Vergabeunterlagen i.S.d § 16 Abs. 3 lit. d VOL/A 2009 i.V.m. § 13 Abs. 4 VOL/A 2009 vor. Im Ergebnis dessen, waren die Angebote zwingend auszuschließen (vgl. VK Bund, Beschluss vom 24.06.2013 – VK 3-44/13, VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.15, 3 VK LSA 102/14). 

Eine Änderung an den Vergabeunterlagen konnte auch durch eine nachträgliche Erklärung des Bieters, seine AGB’s nicht einbeziehen zu wollen, nicht geheilt werden (vgl. VK 3-44/13).

Der Verweis des Bieters auf dessen eigenen AGB’s stellte somit regelmäßig einen Verstoß gegen § 16 Abs. 3 lit. d VOL/A 2009 dar, da Angebote bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind, von der Wertung auszuschließen waren. Das Belassen solcher Angebote in der Wertung stellte aus den v. g. Gründen einen Verstoß gegen das Vergaberecht, insbesondere des Gleichbehandlungs-grundsatzes dar.

Nach neueren Rechtsprechungen, insbesondere des BGH (Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 86/17) führen abweichende Vertragsbedingungen des Bieters nicht mehr zwingend zum Angebotsausschluss! 
Mit dieser Entscheidung wird die bisherige diesbezüglich strenge Entscheidungspraxis zum Ausschluss von Angeboten aufgegeben.

Ein Angebot, dem der Bieter eigene Unterlagen wie Liefer-, Vertrags-und Zahlungsbedingungen beigefügt hat, kann ohne Verstoß in der Wertung verbleiben, wenn nach bloßer Streichung des Hinzugefügten ein dem maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen vollständig entsprechendes Angebot vorliegt. 

Dies bedeutet, dass bei beigefügten eigenen AGB’s von Bietern, die den Vergabeunterlagen widersprechen, Aufklärung dahingehend zulässig ist, ob diese auf einem Missverständnis beruhen.
Das Angebot kann gewertet werden, sobald der Bieter von den beigegebenen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abstand nimmt und dann ein vollständig den Vergabeunterlagen entsprechendes Angebot vorliegt.

Der Verzicht bedarf dabei einer nachträglichen Erklärung des Bieters, seine AGB’s nicht einbeziehen zu wollen.

Ein Angebot ist nach wie vor auszuschließen, wenn es inhaltlich - insbesondere bei den technischen Spezifikationen - von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht und bei Hinwegdenken der Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt.

(vgl. auch Vergabeblog.de vom 16/09/2019, Nr. 41982; https://www.vergabeblog.de/2019-09-16/abweichende-vertragsbedingungen-des-bieters-fuehren-nicht-zwingend-zum-angebotsausschluss-bgh-urt-v-18-06-2019-x-zr-86-17/)

Verwendungsnachweis/ Schlussbericht:

Formatvorgaben Sachbericht/ Indikatoren:

Auszug aus dem Formular Sachsen-Anhalt WISSENSCHAFT:
Kurzer Abriss des durchgeführten Vorhabens unter Berücksichtigung des Erfolgs und der Auswirkungen des Vorhabens, der Erreichung des Zuwendungs-/ Förderzwecks, etwaiger Abweichungen von der Planung in finanzieller (insbes. Abweichungen >20% in den Einzelansätzen des Ausgabenplanes (bei Zuwendungen), bei Abweichungen in der Finanzierung, unausgeglichene Einnahme-/ Ausgabeseite), inhaltlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie relevanter Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen des Zuwendungs-/ Zuweisungsempfängers. Ausführungen bitte auf einem gesonderten Blatt vornehmen! (max. 10 Seiten) 

Im Rahmen dieser Vorgaben ist der Begünstigte frei in seiner Darstellung. Die Ausführungen sollten sich am Umfang des Vorhabens orientieren, der Erwerb von Geräten ist sicher kürzer darstellbar als ein mehrjähriges EU-Vorhaben. Wünschenswert wäre eine Sprache, die die wesentlichen Aspekte des Vorhabens auch für fachliche Laien, wie z. B. die diversen Prüfinstanzen, verständlich machen.

Zu den Indikatoren gibt es die entsprechenden Formulare (Monitoringbogen, inkl. Herleitung der Indikatoren, Erklärung zu den Nettoeinnahmen).

Auszug aus dem Formular FuE-Verbundförderung:
Kurzer Abriss des durchgeführten Vorhabens unter Berücksichtigung des Erfolgs und der Auswirkungen des Vorhabens, der Erreichung des Förderzwecks, etwaiger Abweichungen von der Planung in finanzieller (insb. bei Abweichungen in der Finanzierung, unausgeglichene Einnahme-/ Ausgabenseite), inhaltlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie relevanter Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen des Zuweisungsempfängers. Der Sachbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises beinhaltet den Abschluss, den Erfolgskontrollbericht und die Kurzfassung der Darstellung der Ziele und Ergebnisse des Projekts. Bitte beachten Sie die Vorgaben in Nr. 7.2.1 der Ergänzenden Regelungen für das Projekt Forschung und Entwicklung, Stand: 01.01.2018 sowie die nachfolgenden Fassungen. Ausführungen bitte auf einem gesonderten Blatt vornehmen!

7.2.1 Sachbericht im Rahmen des Verwendungsnachweise:
Der Sachbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises besteht aus Abschlussbericht, Erfolgskontrollbericht und Kurzfassung der Darstellung der Ziele und Ergebnisse des Projekts entsprechend der folgenden Gliederung:

Abschlussbericht:

  • Aufgabenstellung,
  • Planung und Ablauf des Vorhabens,
  • wissenschaftlicher und technischer Stand vor Projektbeginn (Angabe bekannter Konstruktionen, Verfahren und Schutzrechte, die für die Durchführung des Vorhabens benutzt wurden; Angabe der verwendeten Quellen),
  • Zusammenarbeit mit Partnern und Auftragnehmern,
  • erzielte Ergebnisse (eingehende Darlegung der Problemstellungen und Lösungswege, Angabe und Wertung der erreichten Produkt-/Verfahrensparameter),
  • Anwendungsmöglichkeiten,
  • Fortschritte auf dem Arbeitsgebiet des Vorhabens bei anderen Forschungseinrichtungen und Unternehmen,
  • Angabe der bereits erfolgten oder geplanten Veröffentlichungen der Ergebnisse,
  • Einreichung von Bild- od. Fotomaterial zum Fördergegenstand, sofern möglich,

Erfolgskontrollbericht:

  • wissenschaftlicher und technischer Erfolg des Vorhabens,
  • Einhaltung des Ausgaben- und Finanzierungs- sowie des Zeitplanes,
  • Verwertungskonzeption: (bzw. Aktualisierung einer bereits vorhandenen Verwertungskonzeption) Darstellung der geplanten wirtschaftlichen Verwertung der Projektergebnisse über mindestens fünf Jahre nach Projektende, geplantes Jahr der Markteinführung, geplante Verkaufszahlen pro Jahr, Herstellungskosten und Verkaufspreis pro Stück, erwartete Produktlebensdauer,
  • Angabe der vom Zuwendungsempfänger selbst, von seinen Arbeitnehmern oder von beauftragten Dritten gemachten und in Anspruch genommenen Erfindungen, Schutzrechtsanmeldungen und erteilten Schutzrechte sowie deren Verwertung (z. B. Lizenzen),
  • Arbeiten, die zu keiner Lösung geführt haben,
  • projektbezogene Umsatzentwicklung,
  • Erhaltung/Schaffung von Dauerarbeitsplätzen,
  • Veränderung der Wettbewerbssituation,
  • Reaktion von Mitbewerbern.

Kurzfassung der Darstellung der Ziele und Ergebnisse des Projekts:

  • Zusammenfassung aus Abschluss- und Erfolgskontrollbericht

e-Cohesion-Portal:

Wenn für ein Vorhaben das e-Cohesion-Portal genutzt wird, sind wir gezwungen, ausschließlich über dieses Portal zu kommunizieren (außer Bescheide/ Zuweisungen) → kein E-Mail-Verkehr.

Für jeden Vorgang ist in der IB LSA nur ein Ansprechpartner/ eine Ansprechpartnerin hinterlegt und das sind meistens diejenigen, von denen wir die Auszahlungsanträge erhalten. Sollten Informationen in der Hochschule/ außeruniversitären Forschungseinrichtung/ An-Institut weiter gestreut werden, müsste innerhalb des Institutes sichergestellt werden, dass diese Kommunikation auch an die Drittmittelstelle erfolgt. z.B. durch Hinterlegung von Vertretungen.

Neue Förderperiode 2021-2027:

Die Wissenschaftsprogramme wird es im EFRE wie im ESF in der neuen Förderperiode geben. 

Die Rahmenbedingungen zu den Förderprogrammen, Antragstellung, Digitalisierung, elektronischen Rechnungen stehen noch nicht fest. 

Der Zeitplan sagt aus, dass im September 2021 das Operationelle Programm zur Genehmigung an die EU-Kommission eingereicht wird. Erst nach Genehmigung kann die Ausgestaltung der einzelnen Förderprogramme erfolgen. 

Die Einbeziehung von Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, An-Institute zur Ausgestaltung bezüglich der Formulare wird berücksichtigt.

 

Offen gebliebene Fragen zu allgemeinen Themen beantwortet Ihnen Frau Fietz unter der Tel. 0391 589-8377. Für Fragen zur Vergabe steht Ihnen Frau Möritz unter der Tel. 0391 589-1683 zur Verfügung. Sofern Sie Rückfragen zum Thema Auszahlung im Rahmen der Wissenschaftsprogramme haben, wenden Sie sich bitte unter der Tel. 0391 589-1769 an Frau Koch. Bei Fragen zu Auszahlungen in der Richtlinie der FuE-Verbundförderung steht Ihnen Frau Doberan unter der Tel. 0391 589-1957 als Ansprechpartnerin unterstützend zur Seite. 


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