Investitionszulagengesetz

Anwendung des Investitionszulagengesetzes 2005 -
Erteilung einer Bescheinigung durch die Investitionsbank als GRW-Behörde

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005 können Nutzungsüberlasser eine Investitionszulage beim zuständigen Finanzamt (vgl. § 3 Abs. 1 InvZulG 2005) beanspruchen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Investitionszulage durch den Nutzungsüberlasser in vollem Umfang an den Nutzenden durch Anrechnung auf das Nutzungsentgelt weitergeleitet wird. Dies ist durch den Nutzungsüberlasser durch eine Bescheinigung der GRW-Behörde gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Zuständige GRW-Behörde für Sachsen-Anhalt (die Betriebsstätte des Nutzenden, in der das Wirtschaftsgut verbleibt, liegt in Sachsen-Anhalt) ist die Investitionsbank, Abteilung Zuschuss Gewerbliche Wirtschaft.

Ansprechpartner

Krystyna Dietrich
Telefon: 0391 5891935
E-Mail: krystyna.dietrich@ib-lsa.de

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Das Bescheinigungs- verfahren ist in einer Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen geregelt.
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