
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005 können Nutzungsüberlasser eine Investitionszulage beim zuständigen Finanzamt (vgl. § 3 Abs. 1 InvZulG 2005) beanspruchen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Investitionszulage durch den Nutzungsüberlasser in vollem Umfang an den Nutzenden durch Anrechnung auf das Nutzungsentgelt weitergeleitet wird. Dies ist durch den Nutzungsüberlasser durch eine Bescheinigung der GRW-Behörde gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Zuständige GRW-Behörde für Sachsen-Anhalt (die Betriebsstätte des Nutzenden, in der das Wirtschaftsgut verbleibt, liegt in Sachsen-Anhalt) ist die Investitionsbank, Abteilung Zuschuss Gewerbliche Wirtschaft.
Krystyna Dietrich
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