
Der Bund entlastet Wohnungsunternehmen gemäß § 6a AHG (Härtefallregelung) sowie gemäß der Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz vom 15.12.2000 (Altschuldenhilfe-Verordnung-AHGV) von Altschulden auf abgerissenen Wohnraum.
Gemäß § 3 AHGV konnten antragsberechtigte Wohnungsunternehmen bis zum 31.12.2003 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen entsprechenden Antrag stellen.
Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrages ist u. a., dass das Land einen Beitrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AHGV zum Sanierungskonzept des Wohnungsunternehmens leistet. Gemäß § 6a AHG ist weiterhin Voraussetzung, dass sich das Land an dem Sanierungskonzept in mindestens der Höhe der Entlastung durch den Bund beteiligt.
Kathrin Schernikau
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